{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-39_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_39_5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_39", "Checksum": "b402d9ec6593b66a48938ac8192e29e1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:09", "Checksum": "bf8dfd564233e0b47724e079d71d6cff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nZweifel an einer sehr schwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem\nSchwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches\nSelbstgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig.\nSie ist zudem kaum krankheitseinsichtig und nicht ernsthaft behandlungsbereit. Würde sie\nin ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre innert kürzester Frist mit\nsuizidalem und auch selbstverletzendem Verhalten zu rechnen. Dies würde zu\nLebensgefahr und bestenfalls zu einer weiteren notfallmässigen Einweisung führen. Der\nstationäre Aufenthalt in der Klinik ist derzeit die einzige Möglichkeit, der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen. Erst wenn sich ihr Zustand stabilisiert\nhat, wird eine Entlassung möglich sein. Die weitere zwangsweise Zurückbehaltung ist\nauch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da die Folgen einer sofortigen Entlassung gravierend wären und die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nach kurzer\nZeit im besten Fall zumindest wieder eingewiesen werden müsste. Eine Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre jedenfalls offenkundig verfrüht. Die Einweisung in die Klinik,\ndie im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist daher zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist in Berücksichtigung\naller Umstände auch im Urteilszeitpunkt angesichts der zu erwartenden gravierenden Folgen einer vorzeitigen Entlassung rechtens, verhältnismässig und nicht zu beanstanden.\nDie Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der vollumfänglich unterliegenden und ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 39\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 29. Oktober 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 39\n"}