{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-39_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_39_5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_39", "Checksum": "b402d9ec6593b66a48938ac8192e29e1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:09", "Checksum": "bf8dfd564233e0b47724e079d71d6cff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential insbesondere im Sinne von selbstverletzendem und suizidalem Verhalten als sehr schwerwiegend und auch als unmittelbar drohend\nzu qualifizieren ist. Dies gilt sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials ist mithin der Behandlungs- und Betreuungsbedarf klar ausgewiesen.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. C.________ verfügt die Beschwerdeführerin\nzwar über die Einsicht, dass sie krank ist; es fehle ihr aber an der Kraft, dagegen etwas zu\nmachen. Kooperation und Behandlungsbereitschaft könnten sich von Minute zu Minute\nwieder ändern. Zur gleichen Ansicht gelangte der Gutachter Dr. F.________ im Verfahren\nF 2020 33, indem er die Krankheitseinsicht als partiell gegeben betrachtete, während er\ndie Behandlungsbereitschaft als nicht vorhanden beurteilte. Daran hat sich offensichtlich\nseither nichts geändert. Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen und auch die eigenen\nAngaben der Beschwerdeführerin, welche die angebotenen Medikamente nur punktuelle\neinnimmt, andere hingegen vehement ablehnt, auch eine Versorgung ihrer Wunden\nverweigert und seit über zwei Wochen nichts mehr isst, fehlt es ihr offensichtlich an einer\nechten Krankheitseinsicht und an einer ernsthaften Behandlungsbereitschaft.\n\nUrteil F 2020 39\n9\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind eher ungünstig. Die 28 Jahre alte Beschwerdeführerin hat aktuell keine Unterkunft, da die mit der Situation offensichtlich überforderten\nund unzumutbar belasteten Eltern nicht mehr bereit sind, sie wieder bei sich\naufzunehmen. Ausser den Eltern scheint sie sehr wenige soziale Kontakte zu anderen\nPersonen zu pflegen. Sie ist IV-Rentnerin und hat vor kurzem eine KV-Lehre begonnen,\nbei der es jedoch fraglich ist, ob sie diese wird weiterführen können. Um ihre finanziellen\nund administrativen Belange kümmert sich eine Beiständin, welche die\nBeschwerdeführerin offenbar sehr schätzt. Sie ist ausserhalb der Klinik in professioneller\npsychiatrischer Behandlung beim Psychiater J.________, wo alle zwei Wochen Termine\nstattfinden, eine völlig unzureichende Kadenz indessen bei der schwerwiegenden\nKrankheit der Beschwerdeführerin, worauf bereits Dr. F.________ im Verfahren F 2020 33\nhingewiesen hat. Das bestehende, vorwiegend professionelle Beziehungsnetz war\ninsgesamt nicht in der Lage, die aktuelle Krisensituation zu verhindern, und ist damit auch\nnicht tragfähig genug, um die Beschwerdeführerin mit ihrer sehr schwerwiegenden\nErkrankung in ausreichender Weise im ambulanten Rahmen betreuen zu können.\n\n5.3 Ein weiterer stationärer Aufenthalt ist aus Sicht von Klinikärztin Dr. C.________\nnotwendig und zwar aktuell in erster Linie und vor allem mit dem primären Ziel, die\nBeschwerdeführerin am Leben zu halten. Dieses Krankheitsbild der Borderline-Persönlich-\nkeitsstörung sei schwer kalkulierbar, weshalb nicht vorhergesagt werden könne, ob und\nwann sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder stabilisieren werde. Im Fall einer\nsofortigen Entlassung sei weiterhin mit akuter Suizidalität und weiteren\nSelbstverletzungshandlungen zu rechnen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie\naufgegriffen und sofort wieder in die Klinik gebracht würde. Auch der gerichtliche\nGutachter Dr. F.________ hat im Verfahren F 2020 33 erklärt, dass eine Prognose\nschwierig sei, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin von Minute zu Minute ändern\nkönne. Borderline-Störungen könnten auf der Verhaltensebene mit Skills-Training\nbehandelt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei sodann die Wirksamkeit von\nNeuroleptika nachgewiesen. Diese wären sicherlich indiziert, allerdings verweigere sie die\nEinnahme. Auch er ging noch im September 2020 im Falle einer Entlassung von einer\nerheblichen und unmittelbar drohenden Suizid- und Selbstverletzungsgefahr aus.\n\n5.4 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen der betroffenen Person ist – wie erwähnt\n– nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht\nanderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet offenkundig und ohne\n\nUrteil F 2020 39\n10\n\n"}