{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-39_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_39_5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_39", "Checksum": "b402d9ec6593b66a48938ac8192e29e1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:09", "Checksum": "bf8dfd564233e0b47724e079d71d6cff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\ngeschickt habe, wo eine Spülung der Wunde vorgenommen worden sei; sie weigere sich\njedoch, das verordnete Antibiotikum einzunehmen. In psychischer Hinsicht hege sie\nweiterhin den Wunsch, zu sterben und sich zu verletzen. Sie habe wiederholt angetönt,\ndass sie bei Klinikaustritt von einer Brücke springen würde. Die Beschwerdeführerin esse\nauch seit 15 Tagen nichts mehr, da sie ja sterben wolle. Körperliche Auswirkungen habe\ndies bis jetzt noch nicht gehabt. Sie werde regelmässig kontrolliert und trinke sehr gut –\n1,5 l Cola Zero und zusätzlich Wasser. Ihr Gewicht sei noch in Ordnung und sie habe noch\nnicht viel an Gewicht verloren.\n\n3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch das sichtlich\nschwer leidende Verhalten der Beschwerdeführerin, die von imperativen Stimmen sowie\nvon Todeswünschen und von Suizid- und Selbstverletzungsabsichten berichtet und deren\nUnterarm von tiefen, nicht versorgten Schnittwunden übersät ist, besteht kein Zweifel,\ndass sie seit langem an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet und damit\noffensichtlich ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB besteht, weshalb\ndie erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung jedenfalls erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikärztin Dr. C.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin stets von\nihrem Todeswunsch und Suizidabsichten berichte und diese Äusserungen sehr ernst zu\nnehmen seien. Suizidale Vorfälle seien aus der Vorgeschichte bekannt und auch in der\nKlinik sei es wieder zu mehreren suizidalen Handlungen gekommen. Zudem habe sich die\nBeschwerdeführerin schwere Selbstverletzungen beigebracht, die sie – in suizidaler\nAbsicht – nicht behandeln lasse. Im Falle einer baldigen Entlassung sei von stark\n\nUrteil F 2020 39\n7\n\nselbstschädigendem bis hin zu suizidalem Verhalten auszugehen. Eine Mangelernährung\nliege ebenfalls vor, habe aber bisher noch nicht zu körperlichen Problemen geführt.\n\n4.1.2 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist gestützt auf diese ärztlichen\nAngaben sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich\nund unmittelbar drohend. Aus der Vorgeschichte sind Suizidversuche hinlänglich bekannt\nund vor Klinikeintritt hat sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal in suizidaler Absicht\neine schwere Schnittverletzung am Arm zugefügt, um auf diese Weise den Tod\nherbeizuführen. Sie lässt die Wunde nicht versorgen und nimmt auch das Antibiotikum\nnicht ein. Im Klinikrahmen berichtet sie weiterhin von ihrem Todeswunsch und hat auch\nschon – wie sich den Pflegeberichten entnehmen lässt – auf verschiedene Weise\nversucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Auch die Selbstgefährdung in einem weiteren\nSinne im Fall einer sofortigen Entlassung ist ebenfalls klar zu bejahen. So isst sie seit\nmehr als zwei Wochen nichts mehr, was zumindest mittelfristig zu schwerwiegenden\ngesundheitlichen Problemen führen dürfte. Die Selbstgefährdung sowohl im Sinne von\nSuizidalität wie auch in einem weiteren Sinne von insbesondere Selbstverletzung und\nMangelernährung ist daher als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 41 mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im\nGegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung sondern auch der\nSchutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 42).\n\n4.2.1 Klinikärztin Dr. C.________ sieht keine von der Beschwerdeführerin ausgehende\nFremdgefährdung. Die Situation sei jedoch für ihre Eltern sehr belastend, weshalb ihr die\nEltern derzeit auch eine Rückkehr nach Hause verwehren würden.\n\nUrteil F 2020 39\n8\n\n4.2.2 In Berücksichtigung dieser Angaben besteht bei der Beschwerdeführerin keine\nFremdgefährdung im Sinne fremdaggressiven oder bedrohlichen Verhaltens. Nicht ausser\nAcht gelassen werden darf allerdings die Belastung für ihre Eltern, die mit der Situation\noffensichtlich überfordert sind und die Beschwerdeführerin derzeit auch nicht mehr zu\nHause aufnehmen wollen.\n\n"}