{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-39_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_39_5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_39", "Checksum": "b402d9ec6593b66a48938ac8192e29e1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:09", "Checksum": "bf8dfd564233e0b47724e079d71d6cff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2020 39\n4\n\ngen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel – in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung – überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der\nbetroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.3 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl.\nBGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\nUrteil F 2020 39\n5\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im\nSinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Zur Vorgeschichte lässt sich den Akten – insbesondere den Verfahren F 2012 12,\nF 2014 55, F 2017 60, F 2020 31 und F 2020 33 – entnehmen, dass die\nBeschwerdeführerin schon seit Jahren erhebliche psychische Probleme hat, was bereits\n2011 mit der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu einer ersten\nHospitalisation in der Klinik G.________ führte. Danach folgten weitere Klinikaufenthalte in\nH.________ und in der Klinik Zugersee. Zur aktuellen Einweisung zum 26. Aufenthalt in\nder Triaplus AG Klinik Zugersee sah sich die Notfallpsychiaterin Dr. med. B.________ am\n14. Oktober 2020 veranlasst, nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Polizei\neine Anzeige wegen einer vor etlichen Jahren erfolgten Vergewaltigung erstatten wollte,\ndabei aber dekompensierte, von Stimmen berichtete und sich eine Glasscherbe tief in den\nUnterarm gerammt hatte in der Absicht, daran letztlich zu sterben. Nach einer Versorgung\nder Wunde im Spital I.________ wurde sie in die Klinik Zugersee gebracht.\n\n3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik vom 23. Oktober 2020 ist nachzulesen, dass die Patientin am 12. Oktober 2020 aus der Klinik entlassen worden sei und sie zwei Tage\ndanach Flashbacks über ihre Vergewaltigung gehabt habe. Nach dem Ratschlag eines\nMitpatienten habe sie am 14. Oktober 2020, 23.00 Uhr, eine Anzeige bei der Polizei\nmachen wollen. Auf der Dienststelle sei sie dann psychisch dekompensiert. Die ersten\nTage in der Arbeit seien anstrengend und stressig für sie gewesen. Im Verlauf des Tages\nhabe sie zudem insgesamt 80 mg Diazepam genommen. Sie berichte über Stimmen, die\nihr sagten, dass sie sich ritzen oder umbringen solle. Am 13. Oktober 2020 habe sie sich\nverletzt und ein Stück Scherbe in den linken Unterarm gebohrt. Am 15. Oktober 2020 sei\nsie notfallmässig zur Wundversorgung im Spital I.________ vorgestellt worden. Zudem\nhabe sie berichtet, dass sie wegen eines Harnweginfekts seit 9. Oktober 2020 nicht mehr\nurinieren könne, weswegen ein Dauerkatheter ambulant eingeleitet worden sei. Bei der\nPatientin bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10\nF60.31).\n\n3.3 An der Anhörung vom 29. Oktober 2020 führte Dr. C.________ aus, dass man\nnach wie vor von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ausgehe. Der\nGesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in somatischer Hinsicht\nverschlechtert. Die Wunde sei infiziert gewesen, weshalb man die Patientin ins Spital\n\nUrteil F 2020 39\n6\n\n"}