{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-39_2020-10-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_39_5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde78dbc53c4d11438f28e715845e8268e06486ee4a0d867f0060e1c5fcb081a6154e5aaf5141c30e59e1e7bc3a7b1d3095&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_39", "Checksum": "b402d9ec6593b66a48938ac8192e29e1"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:09", "Checksum": "bf8dfd564233e0b47724e079d71d6cff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.10.2020 F 2020 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 29. Oktober 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 39\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1992, wurde am 14. Oktober 2020 von der Notfallpsychiaterin Dr. med. B.________, mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU)\nzwangsweise in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ am 22. Oktober 2020\n(eingegangen auf der Gerichtskanzlei am 23. Oktober 2020) beim Verwaltungsgericht und\nerklärte, dass sie mit der FU nicht einverstanden sei und eine Anhörung verlange.\n\nC. Am 29. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts per Video angehört. An dieser Anhörung nahmen\nseitens der Klinik die stellvertretende Oberärztin Dr. med. C.________ und\nUnterassistentin D.________ teil. Die Parteien erhielten Gelegenheit zu einer\nabschliessenden Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihrem Antrag auf\numgehende Entlassung fest, während Dr. C.________ seitens der Klinik die Abweisung\nder Beschwerde beantragte. Anschliessend wurde die Verhandlung für die Beratung und\nUrteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und\nkurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013\ngeltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58\nAbs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme\nauf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGer 5A_175/\n2020 vom 25. August 2020). Die Beschwerdeführerin ist von einer Notfallpsychiaterin in\nE.________ – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons – eingewiesen worden, sodass die\nörtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht\neingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde\n(Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2020 39\n3\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e\nAbs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde auf den Beizug eines Sachverständigen\nverzichtet, nachdem im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. September\n2020 im Verfahren F 2020 33 – mithin zeitnah – ein externer Gutachter in der Person von\nDr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beigezogen worden\nwar und er sein Gutachten mündlich erstattet hatte. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als\ndie Beschwerdeführerin dem Gericht seit etlichen Jahren bekannt ist, sich an ihrer\nDiagnose nichts geändert hat und auch die Auswirkungen ihrer Erkrankung mit\ninsbesondere schwerwiegender Selbstgefährdung hinlänglich bekannt sind. Zudem\nwerden seine gutachterlichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren – soweit von\naktueller Bedeutung – mitberücksichtigt.\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzun-\n\n"}