4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5 Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an den Kindsvater E.________, an die Kindesvertreterin RA lic. iur. C.________ (im Doppel) und an den Beistand D.________. Zug, 1. Juni 2021