Urteil F 2020 35 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und E.________ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren F 2018 51 und F 2020 35 eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.