8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich in diesem Verfahren. Ihr wird deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG für das Verfahren F 2018 51 sowie das Fortsetzungsverfahren F 2020 35 eine integrale Parteientschädigung zugesprochen, welche gestützt auf § 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (KoV; BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 4'000.– inkl. MWST und Barauslagen festgelegt wird. Die unterliegenden Beschwerdegegner, die KESB und der Kindsvater E.________, werden verpflichtet, die Parteientschädigung je zur Hälfte zu übernehmen, somit der Beschwerdeführerin je Fr. 2'000.– zu bezahlen.