Dem Beistand wurden in Ziffer 9 folgende Aufgaben übertragen: a) die Kindseltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Betreuung von F.________ mit Rat und Tat zu unterstützen, b) ein Jugendcoaching für sie zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, und c) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines Case Managements (Eltern, Jugendcoach, Schule etc.) zu fördern und zu koordinieren. Soweit die Aufgaben des Beistands im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen, sind sie nach den oben dargelegten Erwägungen offensichtlich obsolet. Ziffer 9.a) ist daher aufzuheben.