6. Die Beschwerdeführerin focht in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2018 darüber hinaus die mit Entscheid der KESB vom 18. September 2018 errichtete Beistandschaft an und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Ziffern 8 (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), 9 (Aufgaben des Beistands) und 10 (Ernennung des Beistands) des Entscheiddispositivs. Dem Beistand wurden in Ziffer 9 folgende Aufgaben übertragen: a) die Kindseltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Betreuung von F.______