5.2 Unbestritten ist, dass der Kindsvater seit nunmehr bald zwölf Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter F.________ hatte. Eine persönlich gelebte Beziehung besteht seither nicht mehr. Kenntnisse von den Wünschen, Bedürfnissen und Fähigkeiten seiner Tochter hat er offenkundig nicht resp. wurden ihm verwehrt. Durch die Akten ist belegt, dass zwischen den Kindseltern massive Konflikte bestanden, die zu zahlreichen Interventionen von verschiedenen Behörden führten.