Den Bedürfnissen des Kindes sei entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stünden dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben (vgl. Urteil 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.1). Solle neu eine gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden, sei zu prüfen, ob dies zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde.