Urteil F 2020 35 10 wenn die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht Entscheidungen treffen müsse, für die es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der elterlichen Einigung bedürfe. Bei der Sorgerechtszuteilung habe das Wohl des Kindes Vorrang vor allen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern. Den Bedürfnissen des Kindes sei entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit und Erziehung bestmöglich zu entsprechen.