Nur in begrenzten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden. Im Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.5 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf den grundlegenden BGE 141 III 472 fest, dass insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten könne, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und eine Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trage. Es führte darin aus, dass es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht handle, welches zum Gegenstand habe, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordere vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen