3. Zum Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind und zu dessen Zuteilung resp. Entzug im Einzelfall hat sich das Gericht in Erwägung 2 des Urteils F 2018 51 vom 5. Dezember 2019 schon eingehend geäussert. Der für das Verfahren Urteil F 2020 35 8 massgebliche Sachverhalt wurde ebenda in Erwägung 3 dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden.