103 N 14). Wenn auch nicht exemplarisch erwähnt, sind zu solchen Urteilen auch die Anordnungen von Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen zu zählen, mit welchen nicht zuletzt auch Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten geregelt und "gestaltet" werden. Die Auffassung der Kindesvertreterin und der KESB, wie sie in den dem Gericht eingereichten Mail-Kopien vom 20. März 2020 dargelegt wurde, dass nämlich aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts die elterliche Sorge bei beiden Eltern liege, ist demnach falsch. Der Entscheid der KESB vom 18. September 2018 durfte im Umfang seiner Anfechtung nicht vollzogen werden.