Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB beim Verwaltungsgericht grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die verfügende Behörde nicht den sofortigen Vollzug oder das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat (vgl. § 66 VRG). Beides war beim angefochtenen Entscheid vom 18. September 2018 nicht der Fall. Der Entscheid entfaltete somit infolge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Wirkung; insbesondere wurde der Beistand weder verpflichtet noch berechtigt, die ihm im Zusammenhang mit der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts an die Eltern auferlegten Aufgaben anzugehen.