2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die mit Entscheid vom 18. September 2018 von der KESB angeordnete gemeinsame elterliche Sorge für F.________ und die damit zusammenhängende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der (erneuten) gerichtlichen Prüfung standhält. Unbestritten sind demgegenüber die Aufhebung der angeordneten KOFA-Abklärung nach Art. 307 Abs. 1 sowie die dazu angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und diejenige der Urteil F 2020 35 7