1. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. August 2020 den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zum Neuentscheid zurückgewiesen. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen für dieses Verfahren ohne Weiteres gegeben. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).