E. Am 12. April 2021 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf die klaren Äusserungen von F.________, dass sie kein gemeinsames Sorgerecht wünsche und sich die Einmischung einer ihr fremden Person verbitte. Weiter brachte sie zusammengefasst vor, dass der Kindsvater, wäre ihm je etwas an F.________ gelegen gewesen, den Kontakt zu ihr selber hätte suchen können, ohne immer die Behörden vorzuschieben. Letztlich gehe es ihm nur darum zu zeigen, dass er der Stärkere sei und sein vermeintliches Recht durchsetzen wolle.