Eine Begründung dafür finde sich nicht. Die Antworten von F.________ erschienen schematisch und wiederholten sich. Es gebe keine Aussage im Protokoll, wie sie gewirkt habe. Am 15. März 2021 hielt er ergänzend fest, dass F.________ sich offensichtlich in einer Art "Zwangsgefängnis" befinde, habe sie sich doch bei einem Telefonanruf von K.________ verleugnen lassen. Eine freie Willensäusserung sei ihr wohl nicht möglich.