Vorliegend habe die KESB keine Anhörung des Kindes im erforderlichen Sinn durchgeführt, sondern F.________ im Wesentlichen nur mit dem Entscheid betreffend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge konfrontiert. Die fehlende Anhörung habe auch nicht durch die Wortäusserung der Kindesvertreterin ersetzt werden können. Mangels rechtsgenüglicher Anhörung habe die KESB den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dasselbe gelte für das Verwaltungsgericht, das die Anhörung trotz eines entsprechenden Antrags der Mutter nicht nachgeholt habe. Zudem habe das Gericht dem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung nicht die nötige Beachtung geschenkt und damit Bundesrecht verletzt.