Mit Urteil vom 25. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Es erwog, dass im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen zwar innerhalb eines Instanzenzuges eine Anhörung grundsätzlich genüge. Ein Verzicht auf eine weitere Anhörung setze allerdings voraus, dass das Kind zu allen entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis noch aktuell sei. Vorliegend habe die KESB keine Anhörung des Kindes im erforderlichen Sinn durchgeführt, sondern F.___