d) Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ihr sei die alleinige Sorge über die Tochter zu belassen und es sei keine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Mit der Beschwerde reichte sie ein Schreiben von F.________ vom 23. Januar 2020 ein, in Urteil F 2020 35 4