c) Am 29. Oktober 2018 liess A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beistandschaft mit den darin angeordneten Aufgaben sowie die Absetzung von D.________ beantragen. Der Kindsvater hielt demgegenüber an seinem Anliegen nach gemeinsamer elterlicher Sorge fest. Seit 2009 bemühe er sich, Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen und ihre Lebenssituation zu verbessern. Der Beistand verzichtete auf eine eigene Stellungnahme. Die KESB und die Kindesvertreterin beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.