Mit Entscheid Nr. 2018/1099 vom 18. September 2018 teilte die KESB den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über F.________ gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB zu. Sodann hob die KESB die für die KOFA-Abklärung errichtete Beistandschaft sowie die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf. Die errichtete Kindesvertretung wurde auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben. Gleichzeitig wurde eine neue Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F.________ errichtet, womit der Beistand, wiederum D.________, beauftragt wurde, die Eltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und ein Jugendcoaching für F._____