eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Schlussbericht der Abklärung der Stiftung H.________ datiert vom 27. Juni 2017. Am 11. Juli 2017 beantragte der Beistand D.________ die Aufhebung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft, eventualiter sei eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB zu prüfen. Mit Bericht vom 18. September 2017 beantragte der Beistand die Prüfung einer Fremdplatzierung und einer Aufhebung der Beistandschaft. Eventualiter sei ein Erziehungsgutachten bzw. ein rechtspsychologischer Fachbericht anzuordnen.