Am 23. Dezember 2016 erklärte die Kindsmutter dem Kindsvater ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht, wenn ihre Tochter ab 1. Januar 2017 bei ihm wohnen könne. Der Kindsvater gab am 24. Dezember 2016 sein Einverständnis dazu. Als die KESB am 26. Dezember 2016 die Eltern informierte, sie könnten die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht unterzeichnen, widerrief die Mutter ihr Angebot. Am 28. März 2017 (Entscheid Nr. 2017/0514) ordnete die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine KOFA-Abklärung (Kompetenzorientierte Familienarbeit) an und errichtete Urteil F 2020 35 3