b) Am 24. Juni 2015 beantragte E.________ bei der KESB die gemeinsame elterliche Sorge über seine Tochter F.________. Nach diversen Anhörungen setzte die KESB mit Entscheid Nr. 2016/0864 vom 12. Juli 2016 RA C.________ als Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB ein. Am 21. Dezember 2016 reichte der Leiter der Schule von F.________ eine Gefährdungsmeldung ein wegen auffälligen Verhaltens des Mädchens, das auf körperliche und psychische Gewaltanwendung deuten könne.