Am 11. Dezember 2012 erstattete E.________ eine Gefährdungsmeldung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB). Mit Entscheid vom 26. November 2013 (Entscheid-Nr. 2013/1338) errichtete die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB für F.________ eine Beistandschaft und beauftragte den Beistand, einen Informationsaustausch und einen sorgfältigen Kontaktaufbau zwischen Vater und Tochter zu gestalten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde durch die Kindsmutter A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. Januar 2015 (F 2014 3) ab.