{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-35_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_35", "Checksum": "cd62f1212f0e5fca7e131272ccfdeca5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:33", "Checksum": "b58d300bc8e0dc110740e2ba7c6b1e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35\nRegeste:\nKindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n5.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Anordnung der\ngemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr gerechtfertigt ist und die Beschwerde in\ndiesem Punkt begründet ist.\n\n6. Die Beschwerdeführerin focht in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2018 darüber\nhinaus die mit Entscheid der KESB vom 18. September 2018 errichtete Beistandschaft an\nund beantragte die ersatzlose Aufhebung der Ziffern 8 (Beistandschaft gemäss Art. 308\nAbs. 1 und 2 ZGB), 9 (Aufgaben des Beistands) und 10 (Ernennung des Beistands) des\nEntscheiddispositivs. Dem Beistand wurden in Ziffer 9 folgende Aufgaben übertragen: a)\ndie Kindseltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Betreuung von F.________ mit Rat und\nTat zu unterstützen, b) ein Jugendcoaching für sie zu organisieren, zu begleiten und zu\nüberwachen, und c) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im\nSinne eines Case Managements (Eltern, Jugendcoach, Schule etc.) zu fördern und zu\nkoordinieren. Soweit die Aufgaben des Beistands im Zusammenhang mit der\ngemeinsamen elterlichen Sorge stehen, sind sie nach den oben dargelegten Erwägungen\noffensichtlich obsolet. Ziffer 9.a) ist daher aufzuheben. Aufgrund der Tatsache, dass\nF.________ nun in einem Internat in I.________ ein Gymnasium besucht, wo sie sich\nnach eigenen Angaben wohl fühlt und bis zum Abschluss mit Abitur bleiben will, besteht\nhierzulande für ein spezifisches Coaching von ihr offensichtlich keine faktische\nMöglichkeit, aber auch kein Bedarf mehr. Bis heute ist es dem Beistand nicht gelungen,\ndie Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern oder einen regelmässigen Kontakt\nzwischen Vater und Tochter herzustellen. So wie sich die Verhältnisse zwischen Eltern\nunter sich und gegenüber ihrer Tochter präsentierten resp. die Ablehnung der Tochter\ngegenüber ihrem Vater sich verfestigte, kann nicht mehr ernsthaft erwartet werden, dass\n\nUrteil F 2020 35\n12\n\nein Beistand in der bis zur Volljährigkeit von F.________ noch verbleibenden Zeit eine\nmassgebliche Veränderung bewirken könnte. Für eine darüber hinaus gehende\nGefährdung des Kindeswohls gibt es keine Anzeichen, so dass sich die Aufrechterhaltung\nder Beistandschaft hier und heute nicht mehr rechtfertigt. Die Ziffern 8 – 10 des Dispositivs\nsind daher antragsgemäss aufzuheben.\n\n7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.\n\n8.\n8.1 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\n\nBetreffend Entschädigung der Kindesvertreterin wird auf die Erwägung 9.1 des\nVerwaltungsgerichtsurteils vom 5. Dezember 2019 (F 2018 51) verwiesen. Demgemäss\nwird die KESB zu beurteilen haben, wer und in welchem Mass für die Kosten der\nKindesvertretung aufzukommen hat.\n\n8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich in diesem\nVerfahren. Ihr wird deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG für das Verfahren F 2018 51 sowie\ndas Fortsetzungsverfahren F 2020 35 eine integrale Parteientschädigung zugesprochen,\nwelche gestützt auf § 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht (KoV; BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 4'000.– inkl. MWST und\nBarauslagen festgelegt wird. Die unterliegenden Beschwerdegegner, die KESB und der\nKindsvater E.________, werden verpflichtet, die Parteientschädigung je zur Hälfte zu\nübernehmen, somit der Beschwerdeführerin je Fr. 2'000.– zu bezahlen.\n\nUrteil F 2020 35\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und\nE.________ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren\nF 2018 51 und F 2020 35 eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.– (inkl. MWST\nund Auslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5 Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an den\nKindsvater E.________, an die Kindesvertreterin RA lic. iur. C.________ (im\nDoppel) und an den Beistand D.________.\n\nZug, 1. Juni 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 35\n"}