{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-35_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_35", "Checksum": "cd62f1212f0e5fca7e131272ccfdeca5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:33", "Checksum": "b58d300bc8e0dc110740e2ba7c6b1e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35\nRegeste:\nKindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n5.\n5.1 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern\ndie Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b\nAbs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl\nsolche gebietet (vgl, Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Im Entscheid 5A_903/\n2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass als Grundsatz die\ngemeinsame elterliche Sorge gilt. Nur in begrenzten Ausnahmefällen darf davon\nabgewichen werden. Im Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.5 hielt das\nBundesgericht unter Verweis auf den grundlegenden BGE 141 III 472 fest, dass\ninsbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende\nKommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten könne, wenn\nsich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und eine Alleinzuteilung diesem\nbesser Rechnung trage. Es führte darin aus, dass es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht\nhandle, welches zum Gegenstand habe, über die wesentlichen Belange des Kindes zu\nentscheiden. Dies erfordere vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen\nInformationen über das Kind habe. Unabdingbar sei in der Regel auch der persönliche\nKontakt zum Kind. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemässe\nEntscheidungen zum Wohl des Kindes treffen könne, wenn über lange Zeit kein irgendwie\ngearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfinde. Schliesslich erfordere das\ngemeinsame Sorgerecht auch, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen\nKinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufwiesen und wenigstens im\nAnsatz einvernehmlich handeln könnten. Sei dies nicht der Fall, führe dies fast\nzwangsläufig zu einer Belastung des Kindes. Insbesondere liege es nicht im Kindeswohl,\n\nUrteil F 2020 35\n10\n\nwenn die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht Entscheidungen treffen müsse, für\ndie es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der elterlichen Einigung bedürfe. Bei der\nSorgerechtszuteilung habe das Wohl des Kindes Vorrang vor allen Überlegungen,\ninsbesondere den Wünschen der Eltern. Den Bedürfnissen des Kindes sei entsprechend\nseinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit und\nErziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stünden dabei\nim Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen\nFähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben (vgl. Urteil\n5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.1). Solle neu eine gemeinsame elterliche\nSorge angeordnet werden, sei zu prüfen, ob dies zu einer Gefährdung des Kindeswohls\nführen würde.\n\n5.2 Unbestritten ist, dass der Kindsvater seit nunmehr bald zwölf Jahren keinen\nKontakt mehr mit seiner Tochter F.________ hatte. Eine persönlich gelebte Beziehung\nbesteht seither nicht mehr. Kenntnisse von den Wünschen, Bedürfnissen und Fähigkeiten\nseiner Tochter hat er offenkundig nicht resp. wurden ihm verwehrt. Durch die Akten ist\nbelegt, dass zwischen den Kindseltern massive Konflikte bestanden, die zu zahlreichen\nInterventionen von verschiedenen Behörden führten. Es ist anerkannt, dass die\n(harmonische) Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen von immenser Bedeutung\nfür sein Wohl und seine persönliche Entwicklung ist, weshalb sich die KESB schon seit\nlanger Zeit bemühte, zum Wohle von F.________ vermittelnd zwischen den Eltern zu\nwirken. Sie installierte Besuchs- und Erziehungsbeistandschaften, veranlasste\nAbklärungen, wollte ein Jugendcoaching organisieren und die Zusammenarbeit aller\nBetroffenen fördern und koordinieren. Für das Gericht ist denn auch klar, dass die KESB\nihre Aufgabe, die sie unter anderem auch infolge von Gefährdungsmeldungen\nwahrnehmen musste, im richtig verstandenen Auftrag des Gesetzgebers tätigte. Die Akten\nzeigen auch, dass die Bemühungen der KESB vornehmlich wegen des Widerstands der\nMutter scheiterten und insgesamt erfolglos blieben. Heute muss festgestellt werden, dass\nes den Eltern nicht gelang, eine vernünftige, gemeinsame Kommunikationsebene zu\nfinden, geschweige denn eine Basis für gemeinsame Entscheide zu schaffen. Seit dem\nletzten Verwaltungsgerichtsurteil sind rund eineinhalb Jahre vergangen, F.________ ist\nseither dem Kindesalter entwachsen und jetzt eine Jugendliche von bald 16 Jahren, die\neine mittlerweile gefestigte, ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater hat. Sie ist in\neinem schulischen Umfeld, wo sie gut aufgehoben ist und sich wohlfühlt. Bei ihrem\nheutigen Alter ist es nicht mehr gerechtfertigt, mittels behördlicher Massnahmen eine\npersönliche Beziehung zu ihrem Vater entgegen ihrem ausdrücklichen Willen und ihren\n\nUrteil F 2020 35\n11\n\nBedürfnissen aufzuzwingen. Die Wünsche des Vaters müssen heute in den Hintergrund\nrücken, ungeachtet davon, wer und in welchem Mass für das Scheitern resp. Nicht-\nEntstehen der Vater-Tochter-Beziehung Verantwortung trägt. Angesichts der schon langen\nProzessgeschichte wären bei erneuter Bestätigung der Anordnung der gemeinsamen\nelterlichen Sorge mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weitere Konflikte zwischen den\nKindseltern zu erwarten, die dem Kindeswohl (noch mehr) abträglich wären. Tatsächlich\nmuss hier und heute festgestellt werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch in\nBerücksichtigung der Tatsache, dass F.________ bald volljährig sein wird, keinen Sinn\nmehr macht. Zudem wird ein Absehen von behördlichen, von F.________ als Zwang\nempfundenen Massnahmen es ihr im späteren Erwachsenenalter vielleicht ermöglichen,\nfreiwillig und selbstbestimmt den Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen.\n\n"}