{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-35_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_35", "Checksum": "cd62f1212f0e5fca7e131272ccfdeca5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:33", "Checksum": "b58d300bc8e0dc110740e2ba7c6b1e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35\nRegeste:\nKindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n3. Zum Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind und zu dessen\nZuteilung resp. Entzug im Einzelfall hat sich das Gericht in Erwägung 2 des Urteils\nF 2018 51 vom 5. Dezember 2019 schon eingehend geäussert. Der für das Verfahren\n\nUrteil F 2020 35\n8\n\nmassgebliche Sachverhalt wurde ebenda in Erwägung 3 dargelegt. Darauf kann hier\nverwiesen werden.\n\n4.\n4.1 Am 21. Januar 2021 wurde F.________ angehört. Anwesend war seitens des\nGerichts die Referentin, der Gerichtsschreiber sowie die Auditorin. Vor der Anhörung\nwurde F.________ darüber aufgeklärt, dass das Gespräch mit ihr allein ohne Beisein ihrer\nMutter oder der Kindesvertreterin geführt werde, damit sie sich frei und unbeeinflusst\näussern könne. Es würden daher nur diejenigen Aussagen von ihr ins Protokoll\naufgenommen werden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei. Das\nProtokoll wurde während der Anhörung verfasst und im Anschluss von F.________\ndurchgesehen und von ihr mit einigen wenigen, v.a. formalen Korrekturen genehmigt.\nTatsächlich erfolgte entgegen der Ankündigung keine digitale Aufzeichnung. Was der\nKindsvater daraus ableiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht. In das schriftliche\nProtokoll wurde aufgenommen, was F.________ den Parteien zur Kenntnis bringen wollte\n(vgl. Urteil 5A_454/2019 vom 16. April 2020, wonach Parteien nur Anspruch auf den Erhalt\njener Informationen haben, die den Entscheid des Gerichts beeinflussen. Einzelheiten der\nvertraulichen Befragung müssen ihnen nicht mitgeteilt werden). Damit hat es sein\nBewenden. Soweit er wissen will, wie F.________ bei ihren Aussagen wirkte, gehört diese\nBewertung nicht ins Protokoll. An dieser Stelle kann ihm aber bekannt gegeben werden,\ndass die Referentin den Eindruck einer ernsthaften, überlegten und in dieser\nAngelegenheit selbstbestimmten Jugendlichen bekam.\n\n4.2 F.________ erklärte bei der Anhörung, dass sie sowohl das\nVerwaltungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2019 wie auch das Urteil des Bundesgerichts\nvom 25. August 2020 gelesen habe. Sie verstehe den Inhalt der gemeinsamen elterlichen\nSorge so, dass beide Elternteile über ihr Leben bestimmen könnten. Sie verstehe aber\nnicht, weshalb eine Person, die sich jahrelang nicht bei ihr gemeldet habe, dieses\nSorgerecht bekommen solle. Obwohl der Vater die Möglichkeit gehabt hätte, den direkten\nKontakt zu suchen, habe er immer den Weg über die KESB gewählt. Selbst in der Zeit\nvom letzten KESB-Entscheid bis zum 25. August 2020, wo er nach Meinung der\nRechtsanwältin das Sorgerecht gehabt habe, habe er sich nicht bei ihr gemeldet. Sie habe\nihren Vater als Vierjährige das letzte Mal gesehen. Es sei für sie okay gewesen, dass sie\nihren Vater nicht sehe. Das habe sie schon tausendmal gesagt; ihre Meinung sei aber von\nden Behörden nie gehört und beachtet worden. Sie wisse, wie er aussehe, da sie Bilder\nvon ihm gesehen habe. Er sei ihr aber fremd und sie wolle diese Person nicht\n\nUrteil F 2020 35\n9\n\nkennenlernen und nichts mit ihr zu tun haben. Sie empfinde nur Ablehnung. Sie wisse\nnicht, was ihr das gemeinsame Sorgerecht bringen solle. Es sei unnütz und sie verstehe\nnicht, weshalb er sich in ihr Leben einmischen und es aufmischen wolle. In bald zwei\nJahren werde sie volljährig sein. Müsse sie bis dann mit diesem Streit leben, der sie plage\nund schon seit ihrem vierten Lebensjahr andauere? Ihr Leben sei super und sie habe\nalles, was nötig sei. Sie sei in J.________ in I.________ in\neinem Gymnasium, welches sie mit dem Abitur abschliessen wolle. Sie sei dort glücklich\nund fühle sich wohl, habe dort Freunde und Leute, denen sie sich anvertrauen könne. Mit\nFrau C.________, ihrer Kindesvertreterin, habe sie früher Kontakt gehabt, aber nun schon\nseit längerer Zeit nicht mehr. Sie fühle sich von ihr weder vertreten noch unterstützt. Zum\nBeistand habe sie praktisch keinen Kontakt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter sei immer gut\ngewesen.\n\n"}