{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-35_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_35", "Checksum": "cd62f1212f0e5fca7e131272ccfdeca5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:33", "Checksum": "b58d300bc8e0dc110740e2ba7c6b1e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35\nRegeste:\nKindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nE. Am 12. April 2021 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf die\nklaren Äusserungen von F.________, dass sie kein gemeinsames Sorgerecht wünsche\nund sich die Einmischung einer ihr fremden Person verbitte. Weiter brachte sie\nzusammengefasst vor, dass der Kindsvater, wäre ihm je etwas an F.________ gelegen\ngewesen, den Kontakt zu ihr selber hätte suchen können, ohne immer die Behörden\nvorzuschieben. Letztlich gehe es ihm nur darum zu zeigen, dass er der Stärkere sei und\nsein vermeintliches Recht durchsetzen wolle. In einer weiteren Stellungnahme vom\n21. April 2021 hielt sie fest, dass der Entscheid der KESB vom 18. September 2018\ninfolge Anfechtung nicht rechtskräftig geworden sei. Für den Beistand gelte daher immer\nnoch der Entscheid der KESB vom 26. November 2013. Soweit der Beistand daher in\nseinem Bericht vom Dezember 2020 auf Ziele verweise, die im angefochtenen Entscheid\nbestimmt worden seien, habe er gar keine Kompetenzen zu deren Durchsetzung. Des\nWeiteren sei auch nicht zielführend und nicht einsehbar, wie und weshalb ein Beistand\naus Zug schulische Befindlichkeiten in I.________ beurteilen und darüber mitbestimmen\n\nUrteil F 2020 35\n6\n\nsolle. Die Stellungnahme von E.________ zeige wieder, dass er es nicht unterlassen\nkönne, die Mutter zu beschuldigen und das Böse bei ihr zu suchen. Während er früher\nangegeben habe, er habe es unterlassen, F.________ Geschenke zu geben oder Briefe\nzu schreiben, behaupte er plötzlich, dass diese wohl nicht an sie übergeben worden seien.\nAuch handle es sich bei den ihm bekannten Kontaktadressen offensichtlich nicht um Fake-\nAngaben, habe es doch das Gericht auch geschafft F.________ zu erreichen.\n\nF. Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte F.________ dem Gericht mit, dass sie nun\nschon seit fast zehn Jahren wiederholt habe, dass sie weder mit E.________ noch mit\ndessen Verwandten und Bekannten Kontakt haben und nichts von ihm wissen wolle. Sie\nbitte die Behörden, ihre Entscheidungen zu akzeptieren. Ein zusätzliches Sorgerecht\ndurch eine fremde Person und eine Beistandschaft erschienen ihr sinnlos.\n\nG. Weder die KESB noch der Beistand D.________ liessen sich vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. August 2020 den Entscheid des\nVerwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 aufgehoben und die\nAngelegenheit zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zum Neuentscheid\nzurückgewiesen. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen für dieses Verfahren ohne\nWeiteres gegeben.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die mit Entscheid vom 18. September 2018 von\nder KESB angeordnete gemeinsame elterliche Sorge für F.________ und die damit\nzusammenhängende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der\n(erneuten) gerichtlichen Prüfung standhält. Unbestritten sind demgegenüber die\nAufhebung der angeordneten KOFA-Abklärung nach Art. 307 Abs. 1 sowie die dazu\nangeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die Aufhebung der\nBesuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und diejenige der\n\nUrteil F 2020 35\n7\n\nKindesvertretung nach Art. 314abis ZGB. Letztere allerdings wird erst auf den Zeitpunkt der\nRechtskraft des KESB-Entscheides aufgehoben.\n\nVorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerde gegen einen Entscheid der\nKESB beim Verwaltungsgericht grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt, sofern\ndie verfügende Behörde nicht den sofortigen Vollzug oder das Gericht die aufschiebende\nWirkung angeordnet hat (vgl. § 66 VRG). Beides war beim angefochtenen Entscheid vom\n18. September 2018 nicht der Fall. Der Entscheid entfaltete somit infolge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Wirkung; insbesondere wurde der Beistand weder verpflichtet\nnoch berechtigt, die ihm im Zusammenhang mit der Erteilung des gemeinsamen\nSorgerechts an die Eltern auferlegten Aufgaben anzugehen. Das Verwaltungsgericht\nstützte zwar mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 den Entscheid der KESB, doch\nerwuchs dieses Urteil nicht in Rechtskraft, da es beim Bundesgericht angefochten wurde.\nEntgegen der Ansicht der Kindesvertreterin hat diese Beschwerde sehr wohl\naufschiebende Wirkung. Gestützt auf Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG;\nSR 173.110) kommt einer Beschwerde zwar in der Regel keine aufschiebende Wirkung\nzu. Hingegen hat sie im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung in Zivilsachen, die\nsich gegen ein Gestaltungsurteil richten (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Bei\nGestaltungsurteilen handelt es sich um Entscheide, die eine neue Rechtslage schaffen;\nals Beispiele werden Vaterschafts- oder Scheidungsurteile, die Auflösung einer\njuristischen Person, die Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen oder die\nHerabsetzung des Mietzinses oder Mieterstreckungen und einige mehr genannt (Basler\nKommentar BGG-Marc Thommen/Roberto Faga, 3. Aufl., 2018, Art. 103 N 14). Wenn\nauch nicht exemplarisch erwähnt, sind zu solchen Urteilen auch die Anordnungen von\nKindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen zu zählen, mit welchen nicht zuletzt auch\nRechtsbeziehungen gegenüber Dritten geregelt und \"gestaltet\" werden. Die Auffassung\nder Kindesvertreterin und der KESB, wie sie in den dem Gericht eingereichten Mail-Kopien\nvom 20. März 2020 dargelegt wurde, dass nämlich aufgrund des Entscheids des\nVerwaltungsgerichts die elterliche Sorge bei beiden Eltern liege, ist demnach falsch. Der\nEntscheid der KESB vom 18. September 2018 durfte im Umfang seiner Anfechtung nicht\nvollzogen werden.\n\n"}