{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-35_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_35", "Checksum": "cd62f1212f0e5fca7e131272ccfdeca5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:33", "Checksum": "b58d300bc8e0dc110740e2ba7c6b1e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35\nRegeste:\nKindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nd) Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom\n31. Januar 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des\nverwaltungsgerichtlichen Urteils. Ihr sei die alleinige Sorge über die Tochter zu belassen\nund es sei keine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Mit der\nBeschwerde reichte sie ein Schreiben von F.________ vom 23. Januar 2020 ein, in\n\nUrteil F 2020 35\n4\n\nwelchem diese sinngemäss schrieb, sie sei im Verfahren ignoriert worden und wolle kein\ngemeinsames Sorgerecht. Während Verwaltungsgericht und Kindsvater die Ablehnung der\nBeschwerde beantragten, stellte die Kindesvertreterin keinen formellen Antrag, sondern\nverwies auf ihre früheren Ausführungen. Es sei ihr aufgrund der COVID-Situation nicht\nmöglich gewesen, ungestört mit dem Mädchen Rücksprache zu nehmen.\n\nMit Urteil vom 25. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das\nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur\nDurchführung einer Anhörung von F.________ und zu neuem Entscheid an das\nVerwaltungsgericht zurück. Es erwog, dass im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen\nzwar innerhalb eines Instanzenzuges eine Anhörung grundsätzlich genüge. Ein Verzicht\nauf eine weitere Anhörung setze allerdings voraus, dass das Kind zu allen\nentscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis noch aktuell sei.\nVorliegend habe die KESB keine Anhörung des Kindes im erforderlichen Sinn\ndurchgeführt, sondern F.________ im Wesentlichen nur mit dem Entscheid betreffend\nAnordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge konfrontiert. Die fehlende Anhörung habe\nauch nicht durch die Wortäusserung der Kindesvertreterin ersetzt werden können.\nMangels rechtsgenüglicher Anhörung habe die KESB den Sachverhalt willkürlich\nfestgestellt. Dasselbe gelte für das Verwaltungsgericht, das die Anhörung trotz eines\nentsprechenden Antrags der Mutter nicht nachgeholt habe. Zudem habe das Gericht dem\npersönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung nicht die nötige Beachtung geschenkt und damit Bundesrecht verletzt.\n\nB. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer\nF 2020 35 ein neues Dossier, kam dem bundesgerichtlichen Auftrag nach und hörte\nF.________ am 21. Januar 2021 an. F.________, die dabei unbegleitet war, wurde vor der\nAnhörung darüber aufgeklärt, dass nur diejenigen Äusserungen von ihr ins Protokoll\naufgenommen würden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei.\nBeim Protokoll, das den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurde, handelt es sich somit\nnicht um ein Wortprotokoll.\n\nC. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie\naufgrund fehlender Kommunikation mit F.________ auf eine Stellungnahme verzichte.\n\nD. Am 1. März 2021 teilte der Vater von F.________ mit, dass er erst durch das\nSchreiben der Rechtsvertreterin von A.________ die Kontaktdaten seiner Tochter erhalten\n\nUrteil F 2020 35\n5\n\nhabe. Er habe dies zum Anlass genommen, F.________ zu schreiben und versucht, sie\ntelefonisch zu erreichen. Er habe keine Reaktion erhalten und frage sich deswegen, ob\nirreführende Kontaktdaten genannt worden seien. Auch sämtliche Versuche der\nKontaktnahme mit seiner Tochter via die Mutter seien gescheitert. Auch die\nBeistandsperson habe offenbar ihre Informationen zur Lebenssituation von F.________\nnur von der Mutter bekommen, wie er dem beigelegten Bericht von D.________ vom\n10. Dezember 2020 entnehme. Briefe und Geschenke von ihm seien seiner Tochter\noffenbar nie übergeben worden. Wegen der fehlenden Sorge habe er auch nie Kontakt\nüber die (wechselnden) Schulen nehmen können. Im Zuge der mehrfachen\nGefährdungsmeldungen habe er die KESB ersucht, dies zu tun; bis heute sei dies\n\"ergebnisoffen\". F.________ habe ein Bild von ihm vermittelt erhalten, das mit den realen\nGegebenheiten nichts zu tun habe. Sie sei über Jahre hinweg der Möglichkeit beraubt\nworden, ihn kennenzulernen. Er und seine Tochter K.________ hätten sie auch nicht über\nsoziale Medien finden können, was in ihrem Alter doch aussergewöhnlich sei. Entgegen\ndem Hinweis, dass die Anhörung digital aufgenommen werde, sei dies dann unterlassen\nworden. Eine Begründung dafür finde sich nicht. Die Antworten von F.________\nerschienen schematisch und wiederholten sich. Es gebe keine Aussage im Protokoll, wie\nsie gewirkt habe. Am 15. März 2021 hielt er ergänzend fest, dass F.________ sich\noffensichtlich in einer Art \"Zwangsgefängnis\" befinde, habe sie sich doch bei einem\nTelefonanruf von K.________ verleugnen lassen. Eine freie Willensäusserung sei ihr wohl\nnicht möglich.\n\n"}