{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-35_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6106145a84fc10c6034ef4ccab757f03c9d15783f041eb0018cad31eb606ce0c8ae7055f4a7c8dc5757ff39ef65630e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_35", "Checksum": "cd62f1212f0e5fca7e131272ccfdeca5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:33", "Checksum": "b58d300bc8e0dc110740e2ba7c6b1e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.06.2021 F 2020 35\nRegeste:\nKindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. Matthias Suter\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 1. Juni 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch Advokatin Dr. iur. B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n\n1. E.________\n2. F.________,\nvertreten durch C.________, Kindesvertreterin\n3. D.________, Beistand\n\nbetreffend\nKindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft)\n\nF 2020 35\n2\n\nA. a) A.________ und E.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von\nF.________, geb. 2005. Die Mutter hatte ab der Geburt das alleinige Sorgerecht.\n\nZwischen den Kindseltern kam es zu verschiedenen Auseinandersetzungen (so\nHandgreiflichkeiten beider Parteien, Betrugsversuch seitens der Mutter), welche zu einer\nhohen Beanspruchung der Verwaltungs-, Polizei- und Justizbehörden führten. Die\nKindseltern trennten sich im Oktober 2009. Seither bestand kein Kontakt mehr zwischen\ndem Vater und seiner Tochter. Nach angeblicher Mitteilung der Kindsmutter im Jahr 2009,\ndass E.________ nicht der Vater von F.________ sei, versuchte er erfolglos, seine\nVaterschaft anzufechten, was ihm letztlich das Obergericht des Kantons G.________ mit\nUrteil vom 2. September 2011 verwehrte.\n\nAm 11. Dezember 2012 erstattete E.________ eine Gefährdungsmeldung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB). Mit Entscheid vom 26. November 2013 (Entscheid-Nr. 2013/1338) errichtete die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2\nZGB für F.________ eine Beistandschaft und beauftragte den Beistand, einen\nInformationsaustausch und einen sorgfältigen Kontaktaufbau zwischen Vater und Tochter\nzu gestalten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde durch die Kindsmutter\nA.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. Januar 2015\n(F 2014 3) ab.\n\nb) Am 24. Juni 2015 beantragte E.________ bei der KESB die gemeinsame\nelterliche Sorge über seine Tochter F.________. Nach diversen Anhörungen setzte die\nKESB mit Entscheid Nr. 2016/0864 vom 12. Juli 2016 RA C.________ als\nKindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB ein. Am 21. Dezember 2016 reichte der Leiter\nder Schule von F.________ eine Gefährdungsmeldung ein wegen auffälligen Verhaltens\ndes Mädchens, das auf körperliche und psychische Gewaltanwendung deuten könne.\n\nAm 23. Dezember 2016 erklärte die Kindsmutter dem Kindsvater ihre Zustimmung zum\ngemeinsamen Sorgerecht, wenn ihre Tochter ab 1. Januar 2017 bei ihm wohnen könne.\nDer Kindsvater gab am 24. Dezember 2016 sein Einverständnis dazu. Als die KESB am\n26. Dezember 2016 die Eltern informierte, sie könnten die Erklärung über das\ngemeinsame Sorgerecht unterzeichnen, widerrief die Mutter ihr Angebot.\n\nAm 28. März 2017 (Entscheid Nr. 2017/0514) ordnete die KESB gestützt auf Art. 307\nAbs. 1 ZGB eine KOFA-Abklärung (Kompetenzorientierte Familienarbeit) an und errichtete\n\nUrteil F 2020 35\n3\n\neine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Schlussbericht der\nAbklärung der Stiftung H.________ datiert vom 27. Juni 2017. Am 11. Juli 2017\nbeantragte der Beistand D.________ die Aufhebung der bestehenden\nBesuchsrechtsbeistandschaft, eventualiter sei eine Verschärfung der\nKindesschutzmassnahmen durch die KESB zu prüfen. Mit Bericht vom 18. September\n2017 beantragte der Beistand die Prüfung einer Fremdplatzierung und einer Aufhebung\nder Beistandschaft. Eventualiter sei ein Erziehungsgutachten bzw. ein\nrechtspsychologischer Fachbericht anzuordnen.\n\nMit Entscheid Nr. 2018/1099 vom 18. September 2018 teilte die KESB den Eltern die\ngemeinsame elterliche Sorge über F.________ gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB zu. Sodann\nhob die KESB die für die KOFA-Abklärung errichtete Beistandschaft sowie die\nBesuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf. Die errichtete\nKindesvertretung wurde auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben.\nGleichzeitig wurde eine neue Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für\nF.________ errichtet, womit der Beistand, wiederum D.________, beauftragt wurde, die\nEltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und ein Jugendcoaching für\nF.________ zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und den Austausch und die\nZusammenarbeit aller involvierten Personen im Sinne eines Case Managements zu\nfördern.\n\nc) Am 29. Oktober 2018 liess A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde\neinreichen und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beistandschaft mit\nden darin angeordneten Aufgaben sowie die Absetzung von D.________ beantragen. Der\nKindsvater hielt demgegenüber an seinem Anliegen nach gemeinsamer elterlicher Sorge\nfest. Seit 2009 bemühe er sich, Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen und ihre\nLebenssituation zu verbessern. Der Beistand verzichtete auf eine eigene Stellungnahme.\nDie KESB und die Kindesvertreterin beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit\nUrteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 wies das Verwaltungsgericht die\nBeschwerde ab.\n\n"}