5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen der betroffenen Person ist - wie erwähnt - nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet offenkundig an einer sehr schwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbstgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist zudem kaum krankheitseinsichtig und nicht behandlungsbereit.