5.2 Die sozialen Begleitumstände sind eher ungünstig. Die 28 Jahre alte Beschwerdeführerin wohnt zwar bei ihren Eltern und dürfte nach einer Entlassung auch wieder dorthin zurückkehren können. Ausser den Eltern scheint sie sehr wenige soziale Kontakte zu anderen Personen zu pflegen. Sie ist IV-Rentnerin und hat soeben eine KV-Lehre begonnen, bei der es jedoch fraglich ist, ob sie diese wird weiterführen können. Sie hat eine Beiständin, die sich um ihre finanziellen und administrativen Belange kümmert und die sie offenbar auch sehr schätzt.