4.2.1 Klinikarzt Dr. C.________ sieht keine von der Beschwerdeführerin ausgehende Fremdgefährdung. Die Situation sei jedoch für ihre Eltern sehr belastend, insbesondere dann, wenn sie bald wieder nach Hause zurückkehren würde. Auch nach Ansicht von Dr. F.________ geht von der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung aus. 4.2.2 In Berücksichtigung dieser Angaben besteht bei der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung im Sinne fremdaggressiven oder bedrohlichen Verhaltens. Nicht ausser Acht gelassen werden darf allerdings die Belastung für ihre Eltern, wenn sie in ihrem aktuellen Zustand nach Hause zurückkehren würde.