Die Beschwerdeführerin läuft Gefahr, dass ihr mit hohem Leidensdruck behafteter Gesundheitszustand bestehen bleibt oder sich gar noch verschlechtert. Ohne Verbesserung des Gesundheitszustandes wird sie auch nicht in der Lage sein, die soeben begonnene KV-Lehre fortzusetzen. Die Selbstgefährdung sowohl im Sinne von Suizidalität wie auch in einem weiteren Sinne ist daher als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen. Urteil F 2020 33 8