4.1.3 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist gestützt auf diese ärztlichen Angaben sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich und unmittelbar drohend. Aus der Vorgeschichte sind Suizidversuche hinlänglich bekannt und vor Klinikeintritt hat sich die Beschwerdeführerin in suizidaler Absicht eine schwere Schnittverletzung am Arm zugefügt und mit Erde verunreinigt, um auf diese Weise eine Blutvergiftung und damit auch ihren Tod herbeizuführen. Auch im Klinikrahmen hat sie sich bereits wieder verletzt und mutmasslich Scherben beiseite geschafft, mit denen sie sich - wie sie selber erklärte - weiter verletzen möchte.