4.1.2 Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters Dr. F.________ besteht aktuell eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei zurzeit unberechenbar und sie tendiere zu Selbstverletzungen; der Übergang zur Suizidalität sei fliessend. Diese Selbstgefährdung bestehe auch im Falle einer baldigen Entlassung. Zudem liege auch eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne vor, da sich die Beschwerdeführerin sozial zurückziehe und da sie auch die Ausbildung, die sie eben begonnen habe, kaum fortsetzen könne.