3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach eine schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege, auch wenn zu dieser Diagnose die Konstanz der Stimmen und deren Ansprechen auf Neuroleptika nicht passen würden. Dies spreche eher gegen eine psychodynamische und für eine psychotische Ursache dieser Stimmen. Abschliessend könne man dies jedoch nicht beurteilen und diese Frage habe zurzeit auch keine praktischen Konsequenzen für die Behandlung, da in beiden Fällen Neuroleptika eingesetzt würden.