3.3 An der Anhörung vom 8. September 2020 führte Oberarzt Dr. C.________ aus, dass man nach wie vor von einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ausgehe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei aktuell deutlich schlechter als noch beim 24. Aufenthalt ab dem 18. Juli 2020, wo sie stabiler und eine akute Gefährdung nicht ersichtlich gewesen sei, weshalb sie nach ca. einer Woche relativ zügig habe entlassen Urteil F 2020 33 6