Urteil F 2020 33 5 3.1 Zur Vorgeschichte lässt sich den Akten - insbesondere den Verfahren F 2012 12, F 2014 55, F 2017 60 und F 2020 31 - entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren erhebliche psychische Probleme hat, was bereits 2011 mit der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu einer ersten Hospitalisation in der Klinik H.________ führte. Danach folgten weitere Klinikaufenthalte in I.________ und in der Klinik Zugersee. Zur aktuellen Einweisung zum 25. Aufenthalt in der Triaplus AG Klinik Zugersee sah sich die Notfallpsychiaterin Dr. med.