{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-33_2020-09-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_33_5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_33", "Checksum": "2d6940b588ce2f92dedb0f4edba09308"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "fffb033f4bb8e31e5d7d4f42017cb5f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.1 Nach Ansicht von Klinikarzt Dr. C.________ wechselt die Krankheitseinsicht bei\nder Beschwerdeführerin; sie wisse zwar, dass sie krank sei, ziehe daraus aber keine\nKonsequenzen. Eine Behandlungsbereitschaft sei nicht vorhanden. Doktor F.________\nbeurteilt die Krankheitseinsicht als partiell vorhanden, indem sie zwar wisse, dass sie\nkrank sei. Sie sei jedoch nicht gewillt, sich adäquat behandeln zu lassen. Es fehle ihr an\nBehandlungsbereitschaft. Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen und auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die eine Einnahme der angebotenen Medikamente\nexplizit und vehement ablehnt und auch eine Versorgung ihrer Wunden verweigert, fehlt\nes ihr offensichtlich an einer echten Krankheitseinsicht und an einer ernsthaften Behandlungsbereitschaft.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind eher ungünstig. Die 28 Jahre alte Beschwerdeführerin wohnt zwar bei ihren Eltern und dürfte nach einer Entlassung auch wieder dorthin\nzurückkehren können. Ausser den Eltern scheint sie sehr wenige soziale Kontakte zu anderen Personen zu pflegen. Sie ist IV-Rentnerin und hat soeben eine KV-Lehre begonnen,\nbei der es jedoch fraglich ist, ob sie diese wird weiterführen können. Sie hat eine Beiständin, die sich um ihre finanziellen und administrativen Belange kümmert und die sie offenbar auch sehr schätzt. Nach eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin in professioneller psychiatrischer Behandlung beim Psychiater J.________, wobei Termine alle zwei\nWochen vom gerichtlichen Gutachter als aktuell eindeutig zu wenig intensiv beurteilt werden. Das bestehende, vorwiegend professionelle Beziehungsnetz war insgesamt nicht in\nder Lage, die aktuelle Krisensituation zu verhindern, und ist damit auch nicht tragfähig genug, um die Beschwerdeführerin mit ihrer sehr schwerwiegenden Erkrankung in ausreichender Weise im ambulanten Rahmen betreuen zu können.\n\n5.3 Ein weiterer stationärer Aufenthalt ist aus Sicht von Klinikarzt Dr. C.________ für\nmindestens zwei bis drei weitere Wochen, allenfalls auch länger, notwendig. Bei einer\nBorderline-Persönlichkeitsstörung sei es typisch, dass sich der Zustand innert kurzer Zeit\n\nUrteil F 2020 33\n10\n\nverbessern oder aber auch länger hinziehen könne. Dieses Krankheitsbild gehe mit einer\nschweren Kalkulierbarkeit einher. Im Fall einer sofortigen Entlassung sei wegen des\nAnspannungszustands der Beschwerdeführerin damit zu rechnen, dass es zu weiterem\nselbstverletzendem Verhalten bis hin zu Suizidalität komme. Es sei auch davon auszugehen, dass sie aufgegriffen und sofort wieder in die Klinik gebracht würde.\n\n5.4 Gemäss Dr. F.________ ist ein stationärer Aufenthalt notwendig. Die Dauer sei\nallerdings nicht absehbar. Es brauche jedoch sicher zwei bis drei Wochen, um beurteilen\nzu können, ob eine Stabilisierung eingetreten sei. Eine Prognose sei jedoch sehr schwierig, da sich ihr Zustand von Minute zu Minute ändern könne. Borderline-Störungen könnten auf der Verhaltensebene mit Skills-Training behandelt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei sodann die Wirksamkeit von Neuroleptika nachgewiesen. Diese wären sicherlich indiziert, allerdings verweigere sie die Einnahme. Im Falle einer sofortigen Entlassung\nwäre sie akut und hoch gefährdet, sich sehr schnell selbst zu verletzen und allenfalls auch\nsuizidal zu werden. Nach wie vor befinde sie sich unter dem Druck der Stimmen, die ihr\ndies befehlen würden. Die Einnahme von Medikamenten würde diesen Druck abschwächen.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen der betroffenen Person ist - wie erwähnt -\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht\nanderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet offenkundig an einer\nsehr schwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im\nSinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbstgefährdungspotential auf und\nist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist zudem kaum krankheitseinsichtig und nicht behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik\nentlassen, wäre innert kürzester Frist mit weiterem selbstverletzendem und damit auch\nsuizidalem Verhalten zu rechnen. Dies würde im besten Fall zu einer weiteren notfallmässigen Einweisung führen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik ist derzeit die einzige Möglichkeit, der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen. Erst wenn\nsich ihr Zustand stabilisiert hat, wird eine Entlassung möglich sein. Die weitere zwangsweise Zurückbehaltung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da die Folgen\neiner sofortigen Entlassung gravierend wären und die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nach kurzer Zeit wieder eingewiesen werden müsste. Eine Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre jedenfalls offenkundig verfrüht. Die Einweisung in die Klinik,\ndie im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist daher zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist in Berücksichtigung\n\nUrteil F 2020 33\n11\n\naller Umstände auch im Urteilszeitpunkt angesichts der zu erwartenden gravierenden Folgen einer vorzeitigen Entlassung rechtens, verhältnismässig und nicht zu beanstanden.\nDie Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der vollumfänglich unterliegenden und ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 33\n12\n\n"}