{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-33_2020-09-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_33_5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_33", "Checksum": "2d6940b588ce2f92dedb0f4edba09308"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "fffb033f4bb8e31e5d7d4f42017cb5f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.2 Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters Dr. F.________ besteht aktuell eine\nakute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei zurzeit unberechenbar und sie tendiere zu Selbstverletzungen; der\nÜbergang zur Suizidalität sei fliessend. Diese Selbstgefährdung bestehe auch im Falle\neiner baldigen Entlassung. Zudem liege auch eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne\nvor, da sich die Beschwerdeführerin sozial zurückziehe und da sie auch die Ausbildung,\ndie sie eben begonnen habe, kaum fortsetzen könne.\n\n4.1.3 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist gestützt auf diese ärztlichen\nAngaben sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich\nund unmittelbar drohend. Aus der Vorgeschichte sind Suizidversuche hinlänglich bekannt\nund vor Klinikeintritt hat sich die Beschwerdeführerin in suizidaler Absicht eine schwere\nSchnittverletzung am Arm zugefügt und mit Erde verunreinigt, um auf diese Weise eine\nBlutvergiftung und damit auch ihren Tod herbeizuführen. Auch im Klinikrahmen hat sie\nsich bereits wieder verletzt und mutmasslich Scherben beiseite geschafft, mit denen sie\nsich - wie sie selber erklärte - weiter verletzen möchte. Sie ist auch nicht bereit, die Wunden reinigen und desinfizieren zu lassen, obwohl die Klinik der Meinung ist, dass eine chirurgische Versorgung im Kantonsspital dringend angezeigt wäre. Auch die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne im Fall einer sofortigen Entlassung ist ebenfalls klar zu bejahen. Die Beschwerdeführerin läuft Gefahr, dass ihr mit hohem Leidensdruck behafteter\nGesundheitszustand bestehen bleibt oder sich gar noch verschlechtert. Ohne Verbesserung des Gesundheitszustandes wird sie auch nicht in der Lage sein, die soeben begonnene KV-Lehre fortzusetzen. Die Selbstgefährdung sowohl im Sinne von Suizidalität wie\nauch in einem weiteren Sinne ist daher als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\nUrteil F 2020 33\n8\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 41 mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im\nGegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung sondern auch der\nSchutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 42).\n\n4.2.1 Klinikarzt Dr. C.________ sieht keine von der Beschwerdeführerin ausgehende\nFremdgefährdung. Die Situation sei jedoch für ihre Eltern sehr belastend, insbesondere\ndann, wenn sie bald wieder nach Hause zurückkehren würde. Auch nach Ansicht von Dr.\nF.________ geht von der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung aus.\n\n4.2.2 In Berücksichtigung dieser Angaben besteht bei der Beschwerdeführerin keine\nFremdgefährdung im Sinne fremdaggressiven oder bedrohlichen Verhaltens. Nicht ausser\nAcht gelassen werden darf allerdings die Belastung für ihre Eltern, wenn sie in ihrem aktuellen Zustand nach Hause zurückkehren würde.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential insbesondere im Sinne von selbstverletzendem und suizidalem Verhalten als sehr schwerwiegend und auch als unmittelbar drohend\nzu qualifizieren ist. Dies gilt sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials ist mithin der Behandlungs- und Betreuungsbedarf klar ausgewiesen.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\n\nUrteil F 2020 33\n9\n\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n"}