{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-33_2020-09-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_33_5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_33", "Checksum": "2d6940b588ce2f92dedb0f4edba09308"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "fffb033f4bb8e31e5d7d4f42017cb5f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik vom 1. September 2020 ist nachzulesen, dass die Patientin schweigsam sei, nicht von sich aus spreche und zögerlich und einsilbig antworte.\nSie berichte, dass sie am Tag zuvor vergessen habe, das Rexulti einzunehmen, worauf\nsie \"den inneren Kampf gegen die Stimmen verloren\" habe. Die Stimmen hätten ihr befohlen sich zu ritzen und Erde in die Wunde reinzutun, damit es zur Blutvergiftung kommen\nund sie dann sterben würde. Die Patientin lasse eine Reinigung oder Desinfektion der\nWunde trotz Aufklärung über die Konsequenzen nicht zu. Imperative Stimmen seien bei ihr\nin der Vergangenheit mehrfach aufgetreten, wobei etwas unklar sei, ob es sich um tatsächliche Halluzinationen oder eher um ein Gedankenlautwerden handle. Jedenfalls sei\nderen Handlungsrelevanz nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Patientin gebe Suizidwünsche an und könne nicht garantieren, dass sie die Befehle der Stimmen nicht in die Tat\numsetze. Da sie sich zunächst als nicht absprachefähig erweise, werde sie isoliert. Bei der\nPatientin sei seit vielen Jahren eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bekannt mit sehr\nvielen stationären Aufenthalten in verschiedenen Kliniken, so zuletzt vor einem Monat\nauch in der Klinik Zugersee. Sie berichte von einem weitgehenden Absetzen der Medikamente. Sie wolle es lieber ohne diese versuchen. Gegenwärtig nehme sie keinen Stimmungsstabilisierer oder Antidepressivum ein. Auch lehne sie das Haldol, das ihr in der\nVergangenheit durchaus geholfen habe, strikt ab. Die Diagnose sei auch aktuell eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ (ICD-10 F 60.31).\n\n3.3 An der Anhörung vom 8. September 2020 führte Oberarzt Dr. C.________ aus,\ndass man nach wie vor von einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ausgehe.\nDer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei aktuell deutlich schlechter als noch\nbeim 24. Aufenthalt ab dem 18. Juli 2020, wo sie stabiler und eine akute Gefährdung nicht\nersichtlich gewesen sei, weshalb sie nach ca. einer Woche relativ zügig habe entlassen\n\nUrteil F 2020 33\n6\n\nwerden können. Man strebe an, die Klinikaufenthalte jeweils möglichst kurz zu halten.\nDerzeit befinde sich die Beschwerdeführerin allerdings in einem starken Anspannungszustand. Während ihres erst kurzen Aufenthalts sei es bereits zu schwerwiegendem selbstverletzendem Verhalten gekommen. Es bestehe eine starke Dynamik, die befürchten lasse, dass es zu weiteren Selbstverletzungen kommen werde. Es wäre angezeigt, die Wunde der Beschwerdeführerin im Kantonsspital chirurgisch reinigen und versorgen zu lassen,\nwas sie jedoch vehement ablehne. Die Beschwerdeführerin leide an einer seit langem bestehenden komplizierten Erkrankung, bei der es nicht unbedingt sinnvoll sei, den Klinikaufenthalt zu lange andauern zu lassen. Gegenwärtig sei die Situation jedoch akut und die\nKlinik könne eine Entlassung nicht verantworten.\n\n3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach eine schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege,\nauch wenn zu dieser Diagnose die Konstanz der Stimmen und deren Ansprechen auf\nNeuroleptika nicht passen würden. Dies spreche eher gegen eine psychodynamische und\nfür eine psychotische Ursache dieser Stimmen. Abschliessend könne man dies jedoch\nnicht beurteilen und diese Frage habe zurzeit auch keine praktischen Konsequenzen für\ndie Behandlung, da in beiden Fällen Neuroleptika eingesetzt würden.\n\n3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch das sichtlich\nschwer leidende Verhalten der Beschwerdeführerin, die von imperativen Stimmen und\nSelbstverletzungsabsichten berichtet und deren Unterarm von tiefen, nicht versorgten\nSchnittwunden übersät ist, besteht kein Zweifel, dass sie seit langem an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet und damit offensichtlich ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB besteht, weshalb die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung jedenfalls erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\n\nUrteil F 2020 33\n7\n\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikarzt Dr. C.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar akut\nkeine Suizidäusserungen gemacht habe. Angesichts der starken Anspannung, unter der\nsie leide, sei allerdings zu befürchten, dass es auch im Klinikrahmen zu weiteren\nschweren Selbstverletzungen - letztlich auch zu Suizidalität - kommen könne. Suizidale\nVorfälle seien aus der Vorgeschichte bekannt. Im Falle einer baldigen Entlassung sei von\nstark selbstschädigendem bis hin zu suizidalem Verhalten auszugehen. Eine Mangelernährung, wie sie in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen sei, liege aktuell nicht vor.\n\n"}