{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-33_2020-09-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_33_5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded82e53e6f83460338cf80d15cba55ba03f9190569e6327d71f7f249104078d585a8ff51b87921b9fc1a2e8ad5310f862&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_33", "Checksum": "2d6940b588ce2f92dedb0f4edba09308"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "fffb033f4bb8e31e5d7d4f42017cb5f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 8. September 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 33\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1992, wurde am 29. August 2020 von der Notfallpsychiaterin Dr. med. B.________ mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU)\nzwangsweise in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ am 30. August 2020 (der\nPost übergeben am 31. August und eingegangen auf der Gerichtskanzlei am 1. September 2020) beim Verwaltungsgericht. Sie verlangte die sofortige Aufhebung der FU und\ndie Entlassung aus der Klinik. Zur Begründung führte sie aus, dass sie keine psychischen\nBeschwerden habe. Sofern man der Meinung sei, dass sie krank sei, müsste man dies\nbeweisen.\n\nC. Am 8. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts in der Triaplus AG Klinik Zugersee persönlich angehört.\nAn dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. C.________, Assistenzärztin med. pract. D.________ und Unterassistenz cand. med. E.________ sowie als\ngerichtlicher Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und\nPsychotherapie, teil, der im Anschluss an die Anhörung sein Gutachten mündlich erstattete. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen und zu\neiner abschliessenden Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihrem Antrag auf umgehende Entlassung fest, während Dr. C.________ seitens der Klinik die\nAbweisung der Beschwerde beantragte. Anschliessend wurde die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013\ngeltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58\nAbs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz\n\nUrteil F 2020 33\n3\n\nim Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im\nKanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58\nAbs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin hat ihren offiziellen Wohnsitz in G.________\nZG, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und\ndie fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende\nBeschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e\nAbs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}