5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist die Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Seit Klinikeintritt hat sie die Medikamente teils genommen, teils hat sie sie "geschmuggelt" und auch sonst versucht, eine Einnahme zu verhindern oder zumindest die Dosis zu verhandeln. Im Falle einer baldigen Entlassung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem umgehen- Urteil F 2020 32 9 den Absetzen der Medikamente zu rechnen. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer glaubhaften Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.